Gebühren sind nicht vorzusehen für
- 1.
- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
- 2.
- Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 3.
- Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
- 4.
- Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.