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§ 4 - Auslandskostengesetz (AKostG)

G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 27-6 Auswärtiger Dienst
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§ 4 Gebührengrundsätze



(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(2) Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen.

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Zitierungen von § 4 AKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AKostG Kostenverordnung (vom 27.06.2020)
... und die Gebührensätze unter Berücksichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen. (2) In der Rechtsverordnung können auch die Fälle bestimmt ...