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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 3 - Auslandskostengesetz (AKostG)

G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 27-6 Auswärtiger Dienst
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§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit



Gebühren sind nicht vorzusehen für

1.
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,

2.
Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

3.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,

4.
Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.



 

Zitierungen von § 3 AKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AKostG Kostenverordnung (vom 27.06.2020)
... Tatbestände und die Gebührensätze unter Berücksichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen. (2) In der Rechtsverordnung können auch die Fälle ...