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2. Abschnitt - Vulkaniseurmeisterverordnung (VulkMstrV)

V. v. 11.01.1989 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 7110-3-94 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 bis 3, auszuführen:

1.
Runderneuern eines Reifens,

2.
Reparieren eines Lastkraftwagenreifens,

3.
Herstellen der Endlosverbindung eines Mehrlagenförderbandes,

4.
Verkürzen eines Schlauches,

5.
Reparieren eines Förderbandlängsrisses.

(2) Die Kalkulation ist bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 und 2, auszuführen:

1.
Montieren von Personenkraftwagenreifen mit Hilfe eines Montagegeräts sowie Auswuchten stationär und am Fahrzeug,

2.
Vermessen und Einstellen von Spur, Sturz und Nachlauf,

3.
Montieren und Auswuchten eines Lastkraftwagenreifens,

4.
Montieren und Auswuchten eines Motorradreifens,

5.
Montieren von Ackerschlepper-, Implement- und Erdbewegungsmaschinenreifen sowie Einbringen von Wasserfüllungen,

6.
Nachschneiden von Reparaturstellen und Lastkraftwagenreifen,

7.
Umrüsten von Fahrzeugen auf andere Felgen und Reifenausführungen,

8.
Bestimmen der unterschiedlichen Felgenarten, Zuordnen verschiedener Verschlußsysteme zu den entsprechenden Felgen im Lastkraftwagenbereich,

9.
Beheben von Abweichungen im Rundlauf eines Rades durch Matchen oder Egalisieren,

10.
Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Runderneuerungsfähigkeit,

11.
Beurteilen von Schlauch- und Reifenschäden zur Feststellung ihrer Reparaturfähigkeit.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnen von physikalischen Größen, insbesondere von Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwindigkeit, Energieverbrauch, gleichförmigen und ungleichförmigen Bewegungen, Wärmemengen, Heizwert und Wärmedehnung;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Darstellen einfacher technischer Werkstücke mittels Skizzen oder technischer Zeichnungen,

b)
Lesen technischer Zeichnungen in Betriebsanleitungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Mechanik, insbesondere Anwendung der Hebelgesetze und Drehmomente im Bereich der Reifenbelastung und Förderbandbeanspruchung,

b)
Wärmelehre, insbesondere Temperaturbestimmungen und -messungen, Wärmedehnung im Bereich der Dampferzeugung und Vulkanisation,

c)
Elektrotechnik, insbesondere elektrische Arbeit, Leistung und Stromstärke bei fachbezogenen Maschinen und Heizanlagen,

d)
Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere

aa)
Fahrgestelle und Antriebsanordnungen,

bb)
Federung, Stoßdämpfer, Lenkung mit Lenkgeometrie,

cc)
Bremsen,

dd)
Bereifung, Arten ihrer Verwendung, Abmessung, Kurzbezeichnung nach DIN und ISO, Montage, Auswuchtung und Behandlung, Lagerung,

ee)
Felgenarten und Kurzbezeichnung mit Reifenzuordnung, Ventile,

e)
berufsbezogene Werkzeuge und Maschinen, ihren Aufbau, ihre Anwendung und Handhabung, insbesondere Messen und Einbauen von Heizformen,

f)
Wasseraufbereitungs- und Dampferzeugungsanlagen,

g)
Arbeitsplatz- und Lagerraumgestaltung,

h)
Ursachenbestimmung von Reifenschäden,

i)
Aufbau von Förderbandanlagen;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Gewinnung, chemische Zusammensetzung, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

b)
Handelsformen,

c)
Werkstoffprüfung;

5.
Berufsbezogene Vorschriften und technische Regeln:

a)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

b)
berufsbezogene Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung,

c)
berufsbezogene Normen, berufsbezogene technische Regeln, berufsbezogene Vorschriften des Wasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung sowie Vorschriften des Technischen Überwachungsvereins und Leitlinien des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie,

d)
berufsbezogene Vorschriften über Betrieb, Wartung und Überwachung von Dampferzeugungsanlagen, Druckkesseln und Hebeanlagen, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, fachliche Empfehlungen über die Verwendung und Runderneuerung von Reifen;

6.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.