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§ 1 - Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)

Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 70
Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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§ 1 Zielsetzung



Ziel dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Meeresumwelt sowie deren Schutz vor Verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen.

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Zitierungen von § 1 HSEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HSEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
G. v. 13.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 70
Artikel 1 1. HSEGÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das Havariekommando nach § 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der Freien ...