Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 HSEG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 HSEG, alle Änderungen durch Artikel 72 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des HSEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 HSEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 HSEG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 72 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Erlaubnisbehörde


(1) Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen.

(Text alte Fassung)

(2) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(Text neue Fassung)

(2) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(3) § 8 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Für Amtshandlungen aufgrund des Absatzes 1 oder der auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
Anzeige