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Änderung § 9 HSEG vom 08.11.2006
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§ 9 HSEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 9 HSEG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 72 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verordnungsermächtigungen | |
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | |
(Text alte Fassung) 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Durchführungsvorschriften zu erlassen, die das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 regeln; es kann insbesondere Vorschriften über die Antragsunterlagen und die Form der Erlaubnis erlassen; | (Text neue Fassung) 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Durchführungsvorschriften zu erlassen, die das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 regeln; es kann insbesondere Vorschriften über die Antragsunterlagen und die Form der Erlaubnis erlassen; |
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. |
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