Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 HSEG vom 11.06.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 HSEG, alle Änderungen durch Artikel 1 HSEGuaÄndG am 11. Juni 2019 und Änderungshistorie des HSEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 HSEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung
§ 11 HSEG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vollzugsbeamte


(Text alte Fassung)

1 Die in § 8 Absatz 3 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(Text neue Fassung)

1 Die in § 8 Absatz 4 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige