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Synopse aller Änderungen der LMKV am 22.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2007 durch Artikel 1 der LMKVuKosmetikVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LMKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2007 geltenden Fassung
LMKV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3011
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Übergangsregelungen


(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) (weggefallen)

(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 ohne Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) (weggefallen)

(5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9 der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915) bleibt unberührt.

(6) Soweit die Absätze 1 bis 5 keine abweichenden Regelungen enthalten, dürfen Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 nach den bis dahin geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, weiter in den Verkehr gebracht werden.

(7) Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2003 noch nach den bis zum 30. Dezember 2002 geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

(8) Bis zum 30. Juni 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 16. Januar 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(10) Lebensmittel, die den Vorschriften des § 9a der Verordnung in der ab dem 28. Mai 2005 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 19. Mai 2006 nach den bis zum 27. Mai 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 19. Mai 2006 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(11) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind.

(12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können




Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können


vorherige Änderung nächste Änderung

1. a) Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:

aa) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1),



1. a) Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1),

bb) Maltodextrine auf Weizenbasis 1),

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cc) Glukosesirup auf Gerstenbasis,

dd) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird;



cc) Glukosesirupe auf Gerstenbasis,

dd) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;

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c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:

aa) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird,

bb) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird;

d) Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:

aa) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet wird,

bb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird;



c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse;

d) Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,

bb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;

vorherige Änderung nächste Änderung

f) Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:

aa) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett 1),

bb) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,

cc) Phytosterine und Phytosterinester, gewonnen aus pflanzlichen Ölen, die aus Sojabohnenquellen stammen,

dd) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen;

g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose); ausgenommen bis zum 25. November 2007:

aa) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird,

bb) Laktit,

cc) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden;

h) Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:

aa) Schalenfrüchte,
die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden,

bb) Mandeln
und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden;

i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:

aa) Sellerieblatt- und -samenöl,

bb) Selleriesamenoleoresin;

j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:

aa) Senföl,

bb) Senfsamenöl,

cc) Senfsamenoleoresin;




f) Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett 1)

bb) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,

cc) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,

dd) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:

aa) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,

bb) Lactit;

h) Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

Schalenfrüchte für
die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse;

j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse;

k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;

vorherige Änderung

l) Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.

2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3.

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1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.



l) Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben;

m) Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse;

n) Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;

2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3


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1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.