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Änderung § 2 16. BImSchV vom 01.03.2021

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§ 2 16. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
§ 2 16. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Immissionsgrenzwerte


(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:


| Tag | Nacht

1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | 57 Dezibel (A) | 47 Dezibel (A)

2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | 59 Dezibel (A) | 49 Dezibel (A)

(Text alte Fassung)

3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | 64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A)

(Text neue Fassung)

3. in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten | 64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A)

4. in Gewerbegebieten | 69 Dezibel (A) | 59 Dezibel (A)


(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.



(heute geltende Fassung)