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Änderung § 6 16. BImSchV vom 01.03.2021

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§ 6 16. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
§ 6 16. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen


vorherige Änderung

 


Der Beurteilungspegel für den jeweiligen Abschnitt eines Straßenbauvorhabens berechnet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fassung, wenn vor dem Ablauf des 1. März 2021

1. der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt worden ist oder

2. für den Fall, dass ein Bebauungsplan die Planfeststellung ersetzt, der Beschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.