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§ 1 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Haustrunk



(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sind.

(2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berechtigt waren, und welche Haustrunkmengen unentgeltlich an sie abgegeben worden sind. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis besteht.

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