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§ 8
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 8 - Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994
BGBl. I S. 2191
; aufgehoben durch
Artikel 9
Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009
BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1
Verbrauchsteuern und Monopole
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Zu § 5 des Gesetzes
§ 7
←
→
§ 9
§ 8 Lagerung
§ 8 wird in
1 Vorschrift zitiert
Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern.
§ 7
←
→
§ 9
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Zitierungen von
§ 8 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 16 BierStV Sinngemäße Anwendung
... über das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis, 3. §
8
über die Lagerung, 4. § 9 über den Untergang und die ...
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