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§ 12 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Bierausschank im Herstellungsbetrieb



Wird in örtlicher Verbindung mit einem Herstellungsbetrieb oder mit einem der anmeldepflichtigen Betriebsräume Bier ausgeschenkt, darf der Inhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. Es kann auf Antrag des Inhabers des Ausschankraumes unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.