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§ 20 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren



(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Bier unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat versenden will, hat das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. In Feld 18 ist der Stammwürzegehalt in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaates zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 Grad C anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokumentes bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 12 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit nach Maßgabe des § 21 zu leisten.

(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfänger, haben der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument einzutragen.

(4) Wird Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 18 Abs. 3 zu verfahren.

(5) Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Bieres jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuertes Bier" eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapieres mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(5a) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes (Transitverkehr) gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Es gelten sinngemäß:

1.
§ 18 Abs. 1 letzter Satz für Zusammenstellungen,

2.
§ 18 Abs. 6 für die Vorführung und Verschlußmaßnahmen,

3.
§ 18 Abs. 7 für die Aufnahme in das Steuerlager im Steuergebiet.

(7) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 20 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BierStV Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung
... andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gelten § 20 Abs. 1 und 2 und § 21, für Bier, das unmittelbar ausgeführt werden soll, gilt ...
§ 26 BierStV Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
... Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 18, 20 und 25 der Rückschein nicht binnen zweier Monate ab dem Tag des Versandbeginns bei dem ...
§ 29 BierStV Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung
... ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung (§ 20 ) an Steuerlagerinhaber oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden. Das ...