§ 33 - Biersteuerverordnung (BierStV)
Zu § 22 des Gesetzes
§ 33 Probenentnahme
Das Hauptzollamt kann im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zur Untersuchung entnehmen.
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