1Diese Verordnung findet auch auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht vollständig erbracht wurden.
2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die
Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
3In Fällen des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozidprodukts nach Artikel 91 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebührentatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der
Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 429