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Änderung § 6 ChemKostV vom 30.04.2014

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§ 6 ChemKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2014 geltenden Fassung
§ 6 ChemKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 429

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


1 Diese Verordnung findet auch auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht vollständig erbracht wurden. 2 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3 In Fällen des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozidprodukts nach Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebührentatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.


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