(1)
1Für eine Ausnahmebewilligung, die für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Dezember 1977 nach
§ 3 Abs. 1 oder 2 erteilt wird, hat derjenige, dem die Ausnahme bewilligt wird, an den Bund eine Abgabe von 0,5 Cent je Liter Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt bis 0,25 Gramm und eine Abgabe von einem Cent je Liter Ottokraftstoff mit einem höheren Bleigehalt zu entrichten.
2Die abgabenpflichtige Menge ist das Volumen bei + 12 °C.
3Die Abgabe entsteht, wenn Ottokraftstoff im Rahmen der Ausnahmebewilligung in Herstellungsbetrieben oder Lagern hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird.
4Sie wird jeweils mit Ablauf des zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats fällig.
(2)
1Der Schuldner hat für jeden Monat des Zeitraums, auf den die Ausnahmebewilligung befristet worden ist, dem zuständigen Hauptzollamt bis zum Ende des folgenden Monats anzumelden, ob und in welcher Höhe eine Abgabe entstanden ist.
2Geht die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig ein, so wird vermutet, daß die Ausnahmebewilligung voll ausgenutzt worden und die Abgabe nach Absatz 1 entstanden ist.
3Die Abgabe ist unaufgefordert bis zum Fälligkeitstag an das zuständige Hauptzollamt zu entrichten.
4Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden für die Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils der
Abgabenordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172 Abs. 1 Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende Anwendung.
5Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr.
6Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist.
7Für die Zahlungsverjährung gelten die
§§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verwaltungsvorschriften über das bei der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgabe anzuwendende Verfahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147