(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und
- 3.
- im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Prüfungsleistungen.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3)
1Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
2Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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