§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 6 Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sind je gesondert nach Punkten zu bewerten. Dabei ist die in der Anlage aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Diese vier Punktebewertungen sind durch Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zusammenzufassen. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 mindestens ausreichende Leistungen und in der Gesamtprüfung mindestens die Note ausreichend erzielt hat. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Die beiden Situationsaufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 sind einzeln zu bewerten. 2 Aus der Summe der einzelnen Bewertungen (Gesamtpunktzahl) ist das arithmetische Mittel zu berechnen. |