Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes (Antragsfristverordnung - AnFrV)

V. v. 14.06.1994 BGBl. I S. 1265
Geltung ab 30.06.1994; FNA: 105-7-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1



Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Restitution wird bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.

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§ 2



Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Übertragung von Vermögenswerten nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.

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§ 3



Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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