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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 3 Teilnahmevoraussetzungen



(1) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind erforderlich

1.
das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und

2.
der Nachweis einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung oder der erfolgreiche Abschluß der fachtheoretischen und fachpraktischen polizeilichen Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes.

(2) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind erforderlich

1.
das Zeugnis der Fachschulreife oder

2.
das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis

und der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Berufsausbildung oder der erfolgreiche Abschluß der fachtheoretischen und fachpraktischen polizeilichen Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes.

(3) Für die Teilnahme am Lehrgang nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ist der Nachweis eines Bildungsstandes erforderlich, der dem Abschluß des Lehrgangs nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 entspricht, und die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren. Nähere Bestimmungen hierzu erläßt der Bundesminister des Innern.

(4) Der erforderliche Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der fachtheoretischen und fachpraktischen polizeilichen Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder zum Unterführer im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes kann auch nach Ablegung der Prüfung in dem Lehrgang nach Absatz 1 erbracht werden.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BGSAusbV Antrag auf Teilnahme
... an dem Lehrgang dem Leiter der Grenzschutzfachschule unter Beifügung der nach § 3 geforderten Nachweise rechtzeitig vorzulegen. (2) Über den Antrag entscheidet  ...