(1) Die Prüfungsarbeiten werden jeweils von dem Fachlehrer, der zuletzt in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, korrigiert und nach den Notenstufen (§
23 Abs. 2) bewertet. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.
(2) Der Leiter der Grenzschutzfachschule bestimmt für die Bewertung der Prüfungsarbeiten und ihre Begründung in den Lehrgängen nach §
1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 einen weiteren Fachlehrer als Korreferenten. Weichen die Bewertungen des Fachlehrers und die des Korreferenten voneinander ab, so entscheidet nach ihrer Anhörung der Leiter der Grenzschutzfachschule.
(3) Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind in die Prüfungsliste einzutragen.