Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung durch Beschluß des Prüfungsausschusses ist zulässig, wenn der Prüfungsteilnehmer auf Grund der Vornote (§
12 Abs. 2) und der schriftlichen Prüfungsleistung (§
18) in allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote ausreichend erhalten wird. In den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung ist in der Regel von einer mündlichen Prüfung abzusehen, wenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit mit der Vornote übereinstimmt.