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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 24 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 24 Widerspruch



Über den Widerspruch des Prüfungsteilnehmers gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung entscheidet der Bundesminister des Innern. Die oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Grenzschutzfachschule ihren Sitz hat, ist dabei zu beteiligen.

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