Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 26 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
|

§ 26 Prüfungsniederschrift



(1) Über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen.

(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prüfung in den einzelnen Fächern sind die Namen und die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer, die Namen der aufsichtführenden Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten, die Platzziffern der vorübergehend abwesenden Prüfungsteilnehmer sowie die Dauer ihrer Abwesenheit, ein Vermerk über die Belehrung der Prüfungsteilnehmer hinsichtlich der zugelassenen Hilfsmittel und etwaige besondere Vorkommnisse aufzuführen. Die Niederschriften sind von den aufsichtführenden Lehrern zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschriften über die mündliche Prüfung müssen den Namen des Prüfungsteilnehmers, den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs, die Dauer und das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses sowie den Beschluß des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses enthalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.



 

Zitierungen von § 26 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BGSAusbV Prüfungsausschuß
... Durchführung der mündlichen Prüfung unterstützt und eine Niederschrift (§ 26 ) fertigt. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig bei ...
§ 17 BGSAusbV Durchführung der schriftlichen Prüfung
... Lehrer leitet die Arbeiten mit der Niederschrift über den Ablauf der Prüfung (§ 26 ) an den Leiter der Grenzschutzfachschule ...
§ 29 BGSAusbV Täuschungsversuch und -handlung oder Störung des Prüfungsablaufs
... oder den Prüfungsablauf erheblich stört, so ist dies in der Niederschrift (§ 26 ) zu vermerken. (2) In schwerwiegenden Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von ...