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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 30 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 30 Wiederholung der Prüfung



(1) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Teilnahme am letzten Studienhalbjahr eines Lehrgangs, frühestens nach einem halben Jahr wiederholen.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn die Prüfung auf Grund der Nichtteilnahme (§ 27 Abs. 3 oder 4) als nicht bestanden gilt oder der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung nach § 29 Abs. 2 oder 4 ausgeschlossen worden ist.

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