Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 33 - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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§ 33 (Aufhebungsvorschrift)


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Zitierungen von § 33 Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BGSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BGSAusbV Übergangsregelung
... Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Lehrgang nach den vorläufigen Richtlinien (§ 33 ) befinden, sind diese weiterhin anzuwenden. Die Unterrichtsteilnehmer können den Unterricht ...


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