§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen der Testmaßnahmen fest, mit denen die elektronische Gesundheitskarte einschließlich der erforderlichen Telematikinfrastruktur erprobt werden soll, und verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, die Testmaßnahmen nach den folgenden Regelungen durchzuführen. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen für die Testmaßnahmen fest, mit denen die elektronische Gesundheitskarte einschließlich der erforderlichen Telematikinfrastruktur erprobt werden soll, und verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, die Testmaßnahmen nach den folgenden Regelungen durchzuführen. |