Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 25.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EGKTestVÄndV am 25. Januar 2011 und Änderungshistorie der EGKTestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2011 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Nähere Festlegungen


(Text neue Fassung)

§ 6 (weggefallen)


vorherige Änderung

Die Festlegungen zu den §§ 3 bis 5a werden durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden getroffen und fortgeschrieben. Dabei sind die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bereitgestellten Prüfvorschriften für die Sicherheit der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu berücksichtigen. Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik und, soweit deren Belange berührt sind, der Industrie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung der Festlegungen unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 

Anzeige