§ 7a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2011 geltenden Fassung | § 7a n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7a Schulungsmaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 7a (aufgehoben) |
Die Gesellschaft für Telematik hat zur Information der an den Tests teilnehmenden Leistungserbringer in Abstimmung mit den verantwortlichen Vertragspartnern in den Testregionen sowie den in der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisationen Schulungsunterlagen zu erstellen und Schulungsmaßnahmen durchzuführen. |