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Änderung § 5a Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 18.04.2016

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§ 5a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 5a n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur


(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik hat die Betriebsverantwortung für die Testinfrastruktur. 2 Um die Interoperabilität, Kompatibilität, Verfügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur sicherzustellen, hat sie ein Betriebskonzept zu erstellen, fortzuschreiben und zu veröffentlichen. 3 § 6 gilt entsprechend. 4 Im Betriebskonzept sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu regeln:

1. der Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft für Telematik beauftragten Organisationen,

2. Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten einschließlich der Nutzung der elektronischen Heilberufsausweise und der elektronischen Berufsausweise,

3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen,

4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau,

5. Standards, die bei der Definition von Datenstrukturen und Schnittstellen einzuhalten sind,

6. Näheres zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Betriebskonzeptes.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Gesellschaft für Telematik vergibt Aufträge zur Durchführung des operativen Betriebs der Testinfrastruktur. 2 Bei der Vergabe dieser Aufträge sind Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) sowie § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der VOL/A anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Gesellschaft für Telematik vergibt Aufträge zur Durchführung des operativen Betriebs der Testinfrastruktur. 2 Bei der Vergabe dieser Aufträge sind Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der VOL/A anzuwenden.

(3) 1 Die Gesellschaft für Telematik beschafft

1. die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Ausstattung,

2. die für die Teilnahme an den Testmaßnahmen erforderliche zusätzliche Ausstattung der Leistungserbringer; ausgenommen sind die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise; die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise werden durch die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt.

2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit die in den Testmaßnahmen eingesetzten Software- und Hardwareprodukte anzupassen sind, hat die Gesellschaft für Telematik hierüber Verträge mit den beteiligten Unternehmen zu schließen.

(5) 1 Die Gesellschaft für Telematik unterstützt die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. 2 Sie kann hierzu mit den Zertifizierungsdiensteanbietern für die elektronischen Heilberufsausweise und die elektronischen Berufsausweise Verträge schließen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018)