(1) (Änderung von Vorschriften)
(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vor Inkrafttreten der Vorschriften des Absatzes 1 ist nach den bis zum 16. März 1988 geltenden Vorschriften anzurechnen.
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931