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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen (IndMet/IndElekBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.1988 BGBl. I S. 229; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 17.03.1988 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-7 Berufliche Bildung
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§ 5 Übergangsregelung



(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1986/1987 in den Berufsfeldern Metalltechnik und Elektrotechnik, das den Voraussetzungen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061) entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet. Der Schulbesuch im Berufsfeld Metalltechnik wird mit einem Jahr angerechnet, wenn er in dem Schwerpunkt A: Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik erfolgt; im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet. Der Schulbesuch im Berufsfeld Elektrotechnik wird mit einem Jahr angerechnet.

(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2 entspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die Ausbildungszeit in den industriellen Berufen der Berufsfelder Metalltechnik und Elektrotechnik der Anlage 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061) angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in den Berufen des Schwerpunktes A: Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik des Berufsfeldes Metalltechnik mit Ausnahme der zweijährigen Berufe mit einem Jahr, in den zweijährigen Berufen und in den Berufen der Schwerpunkte B: Installations- und Metallbautechnik und C: Kraftfahrzeugtechnik des Berufsfeldes Metalltechnik mit mindestens einem halben Jahr und in den Berufen des Berufsfeldes Elektrotechnik mit einem Jahr.

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