Änderung § 197 Reichsversicherungsordnung vom 01.04.2007

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§ 197 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 197 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 197


(Text neue Fassung)

§ 197 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



 
 



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