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Änderung § 199 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012

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§ 199 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 199 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 199


(Text neue Fassung)

§ 199 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



 

 
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