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Änderung § 407 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012

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§ 407 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 407 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

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§ 407


(Text neue Fassung)

§ 407 (aufgehoben)


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Der Kassenverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen gemeinsam

1. Angestellte und Beamte anstellen,

2. Verträge mit Leistungserbringern vorbereiten oder abschließen, soweit im Fünften Buch Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,

3. die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb dieser Grenze die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten oder Erkrankungsfälle bis zur vollen Höhe tragen,

4. die Beitragsentrichtung nach einheitlichen Grundsätzen überwachen,

5. die Beitragseinziehung und Zwangsbeitreibung durchführen.