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Änderung § 411 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012

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§ 411 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 411 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 411


(Text neue Fassung)

§ 411 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jede Kasse kann mit dem Schluß des Geschäftsjahrs aus dem Verband ausscheiden, wenn sie es spätestens sechs Monate zuvor bei dem Vorstand beantragt hat.

(2) Die beteiligten Vertreterversammlungen können den Verband durch übereinstimmenden Beschluß auflösen.

(3) Für die zur Zeit des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten des Kassenverbands haftet die ausgeschiedene Kasse wie ein Gesamtschuldner. Die Ansprüche gegen die Kasse aus diesen Verbindlichkeiten verjähren in zwei Jahren nach dem Ausscheiden, sofern nicht der Anspruch gegen den Kassenverband einer kürzeren Verjährung unterliegt; wird der Anspruch gegen den Kassenverband erst nach dem Ausscheiden fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.