Zitierungen von §§ 361 bis 376d Reichsversicherungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 361 bis 376d RVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 12 BGSVVermG Feststellung des Eigentumsübergangs
...  sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermögen zu gleichen Teilen; ...


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