Änderung § 1 AuslVZV vom 01.01.2020

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§ 1 AuslVZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 AuslVZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland


(Text alte Fassung)

1 Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. 2 Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. 2 Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) 1 Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. 2 Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist.


(heute geltende Fassung) 
 



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