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Artikel 6 - Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 6 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2020 AuslVZV § 1, § 3, § 4, § 5

Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2015 (BGBl. I S. 1923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle in Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Zeile 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Spalte 2 werden die Wörter „im Rahmen humanitärer oder unterstützender Maßnahmen" durch die Wörter „nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

bbb)
In Spalte 3 wird die Angabe „30" durch die Angabe „48" ersetzt.

bb)
In Zeile 2 Spalte 3 wird die Angabe „46" durch die Angabe „69" ersetzt.

cc)
In Zeile 3 Spalte 3 wird die Angabe „62" durch die Angabe „85" ersetzt.

dd)
In Zeile 4 Spalte 3 wird die Angabe „78" durch die Angabe „103" ersetzt.

ee)
In Zeile 5 Spalte 3 wird die Angabe „94" durch die Angabe „123" ersetzt.

ff)
in Zeile 6 Spalte 3 wird die Angabe „110" durch die Angabe „145" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags wird von der für die besondere Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt festgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 56 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörte „der Tagessatz" durch die Wörter „die Stufe" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für einsatzvorbereitende und einsatzabschließende Verwendungen nach § 1 Absatz 2 ist die Stufe des Auslandsverwendungszuschlags im Verfahren nach Absatz 2 gesondert festzusetzen; dabei ist den Unterschieden zwischen der einsatzvorbereitenden oder der einsatzabschließenden Verwendung und der Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung zu tragen."

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ortes" die Wörter „während fortbestehender Verwendung" eingefügt.

4.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 56 Absatz 2 Satz 8" durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 Satz 9" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende" durch die Wörter „im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige" ersetzt.