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§ 4 - Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 14.04.1980; FNA: 53-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 14.04.1980; FNA: 53-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4 Erholungsurlaub
(1) 1Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet hat, um ein Zwölftel kürzen. 2Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu gewähren.
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Wehrdienst im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Wehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
(5) Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 4 ArbPlSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 4 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ArbPlSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ArbPlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbPlSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ArbPlSchG Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte (vom 01.01.2020)
... ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gelten die §§ 1 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 sinngemäß. (2) Vor und nach dem Wehrdienst ...
§ 9 ArbPlSchG Vorschriften für Beamte und Richter (vom 01.01.2026)
... daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen. (9) § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt für Beamte entsprechend. (10) Die Einstellung als Beamter darf ...
§ 10 ArbPlSchG Freiwillige Wehrübungen (vom 09.08.2008)
... 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen ...
§ 16 ArbPlSchG Sonstige Geltung des Gesetzes (vom 01.01.2026)
... anzuwenden. (4) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn ...
Zitat in folgenden Normen
Arbeitssicherstellungsgesetz
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 15 ASG Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft (vom 01.01.2020)
... der Dauer der Verpflichtung. § 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 , die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten ...
§ 16 ASG Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (vom 01.01.2020)
... das fortbestehende Arbeitsverhältnis gelten § 1 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 4 , die §§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 17 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
... spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird." 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Benachteiligungsverbot ...
Artikel 24 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... 2 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 , die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten ...
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 4 WDModG Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
... vor Beginn" durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 9 WehrRÄndG 2008 Arbeitsplatzschutzgesetz
... Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben. 2. In § 10 wird die Angabe §§ 1 bis 4 , 6 bis 9 sowie 14a und 14b" durch die Angabe §§ 1 bis 4 und 6 bis 9" ... 1 bis 4, 6 bis 9 sowie 14a und 14b" durch die Angabe §§ 1 bis 4 und 6 bis 9" ersetzt. 3. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter auf ... Absatz 6 angefügt: (6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn ...
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