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Änderung § 10 ArbPlSchG vom 09.08.2008

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§ 10 ArbPlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 10 ArbPlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Freiwillige Wehrübungen


(Text alte Fassung)

Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie 14a und 14b nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.

(Text neue Fassung)

Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.