Änderung § 14 ArbPlSchG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 ArbPlSchG, alle Änderungen durch Artikel 9 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des ArbPlSchG

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§ 14 ArbPlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 14 ArbPlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts


(Text alte Fassung)

(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

(Text neue Fassung)

(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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