Änderung § 14c ArbPlSchG vom 01.01.2026

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§ 14c ArbPlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 14c ArbPlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14c Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. 2 Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 3 Leistungen nach den §§ 14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. 2 Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 3 Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. 4 Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.

(2) 1 Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.



(heute geltende Fassung) 



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