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Änderung § 14c ArbPlSchG vom 01.01.2020

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§ 14c ArbPlSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 14c ArbPlSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; 2019 BGBl. I S. 2053

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§ 14c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14c Verfahren


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(1) 1 Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. 2 Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 3 Leistungen nach den §§ 14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt.

(2) 1 Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.


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