§ 14 - Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 14.04.1980; FNA: 53-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 2 Meldung
§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

Abschnitt 2 Meldung

§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von den Karrierecentern der Bundeswehr aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.


Text in der Fassung des Artikels 17 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020



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