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Artikel 17 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 17 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 ArbPlSchG § 1, § 5, § 6, § 7, § 9, § 12, § 14, § 14a, § 14b, § 14c (neu), § 16

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Grundwehrdienst und Wehrübungen".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Auf Antrag erstattet der Bund einem Arbeitgeber, der kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist, die zusätzlichen Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft auf Grund einer Wehrübung im Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Höhe eines Drittels der dem Arbeitnehmer zustehenden Mindestleistung nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Sie erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der Anspruch besteht für jeden Tag der Wehrübung ab dem 21. Tag, höchstens jedoch für 30 Tage. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird."

3.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

§ 5 Benachteiligungsverbot

Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

5.
In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt.

6.
Dem § 9 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Dienstherrn für eine Wehrübung im Kalenderjahr die um die gesetzlichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht für Dienstherren nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes."

7.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4" gestrichen.

8.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Meldung".

9.
In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde" durch die Wörter „den Karrierecentern der Bundeswehr" ersetzt.

10.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Alters- und Hinterbliebenenversorgung".

11.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe."

b)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 6 bis 9" durch die Angabe „§§ 5 bis 8" ersetzt.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

12.
§ 14b Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.

13.
Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:

§ 14c Verfahren

(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Leistungen nach den §§ 14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt.

(2) Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag."

14.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Schlussvorschriften".

15.
§ 16 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 10 ist nur bei Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) und Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b des Soldatengesetzes) anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 17 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019)
... Artikel 3, 6 Nummer 11 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16, 17 , 19, 22, 24 Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Artikel 2 ZFdNeuSG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen Postbank AG" durch die ...