§ 5 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Buchführung


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat

1.
über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,

2.
Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.

Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:

1.
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,

2.
Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,

3.
Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,

4.
Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.

Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle

1.
des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,

2.
der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.

Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 5 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 2. ... 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 2. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 2. ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 2. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder  ...


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